Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden,dass die Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Seeschiffahrtstraßen (SportBootFSV) keine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt, um einem alkoholisierten Führer eines Sportbootes den Sportbootführerschein zu entziehen (Urteil vom 06.11.2014, 12 LC 252/13).
Der Kläger befuhr mit seiner 8 m langen und 2,5 m breiten Segelyacht im Juni 2012 die Ostsee und fuhr sein Boot fest. Die von anderen Seglern herbeigerufenen Besatzungsmitglieder eines Rettungsbootes betraten gegen 23 Uhr das Boot, fanden dort den schlafenden und alkoholisierten Bootsführer vor und riefen die Wasserschutzpolizei. Die Beamten nahmen um 0.58 Uhr eine Atemalkoholmessung vor, die einen Atemalkoholwert von 2,14 Promille erbrachte. Eine um 2.20 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 2,17 Promille und eine um 2.40 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille auf.
Der Bootsführer sagte, er habe das Segelboot seinerzeit ohne jeglichen Einfluss von Alkohol geführt. Es sei dann ca. 100 – 150 m außerhalb des Fahrwassers wegen der geringen Windverhältnisse und der damit verbundenen geringen Wassertiefe auf Grund gelaufen. Das Boot habe auf Grund gelegen und sich nicht mehr bewegen können. Dann habe er Alkohol getrunken, nach dem Genuss des Alkohols aber weder Motor noch sonstige technische Einrichtungen bedient, um das Segelboot in Bewegung zu setzen. Auch wer Alkohol trinkend oder schlafend bei laufendem Motor hinter dem Lenkrad eines Kraftfahrzeuges sitze, führe ein Fahrzeug nicht.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht urteilte, die Behörde sei nicht berechtigt gewesen, dem Bootsführer seinen Sportbootführerschein See aufgrund dieses Vorfalls zu entziehen. Zu Unrecht stütze die Behörde ihre Maßnahme auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SportBootFSV. Nach dieser Vorschrift sei dem Bootsführer die Fahrerlaubnis zur Führung eines Sportboots auf den Seeschifffahrtstraßen zu entziehen, wenn er sich nach der Erteilung der Fahrerlaubnis als unzuverlässig erwiesen habe, weil er mehrfach mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel ein Sportboot geführt habe. Die Annahme der Behörde, dass der Kläger mit seiner Trunkenheit diese Voraussetzungen erfüllt habe, gehe fehl.
Dabei lasse das Gericht ausdrücklich offen, ob der Kläger, nachdem sein Boot außerhalb der Fahrrinne festgesessen habe, das Boot noch geführt habe oder nicht. Selbst wenn man zu seinen Lasten annehme, dass er auch schlafend im Rausch seinerzeit das Boot geführt habe, seien die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SportBootFSV nicht erfüllt.
Die Vorschrift verlange, dass das Führen eines Sportboots mehrfach mit den dort genannten Alkoholwerten oder unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel stattgefunden hat. Die Vorschrift könne – anders als die Behörde meine – nicht so verstanden werden, dass es zur Erfüllung ihres Tatbestandes auch genüge, einmal unter erheblicher Einwirkung alkoholischer Mittel ein Sportboot geführt zu haben. Nach Überzeugung des Gerichts sei vielmehr das erste Wort der Vorschrift „mehrfach“ auf jeden der weiteren genannten Tatbestände zu beziehen. Wenn eine andere Regelung seinerzeit gewollt gewesen sei, so hätte „einmal“ vor den Worten „unter erheblicher Einwirkung…“ eingefügt sein müssen. Das mache beispielsweise ein Blick auf verwandte Vorschriften im Fahrerlaubnisrecht deutlich.
Dass einem betrunkenen Bootsführer sein Kfz-Führerschein nicht entzogen werden darf, hatte bereits das OLG Rostock entschieden; mehr dazu.